Rechtliche Seite
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der NORD-STEIN GmbH mit ihren Kunden einschließlich etwaiger Transport-, Speditions- und Beratungsleistungen.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Zulieferern beziehen. Für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Werklieferungsverträge.
(3) Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Käufer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
(4) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluss, insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritts- oder Minderungsanzeigen, sind mindestens in Textform an uns zu richten, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(7) Gesetzliche Vorschriften gelten ergänzend, soweit sie durch diese AGB nicht wirksam abgeändert oder ausgeschlossen werden.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Dies gilt auch für Kataloge, Muster, technische Dokumentationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen.
An Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen eigenen Inhalten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(2) Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, können wir dieses Angebot innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang annehmen.
(3) Die Annahme erfolgt insbesondere durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
(1) Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart oder von uns im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben.
Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maße, Zeichnungen und sonstigen Mitwirkungshandlungen des Käufers vollständig vorliegen.
(2) Können wir eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, informieren wir den Käufer hierüber und teilen nach Möglichkeit eine neue voraussichtliche Lieferfrist mit.
Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Gegenleistungen werden in diesem Fall erstattet.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit gesetzlich zulässig und nicht individuell anders vereinbart, ist für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung des Käufers erforderlich.
(4) Soweit wir ausdrücklich einer vom Käufer gewünschten Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrags zustimmen, können wir Ersatz des uns hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
(1) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager in Hamburg. Dort befindet sich auch der Erfüllungsort für die Lieferung.
Auf Wunsch und Kosten des Käufers kann die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, bestimmen wir Versandart, Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Versendungskauf geht die Gefahr grundsätzlich mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über.
(3) Gerät der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt eine erforderliche Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus einem vom Käufer zu vertretenden Grund, können wir Ersatz der hierdurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen verlangen.
(4) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(5) Soweit wir Waren oder Bestandteile von Vorlieferanten beziehen, steht unsere Lieferverpflichtung unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir die fehlende oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie sonstige vereinbarte Nebenkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer, soweit gesetzlich zulässig.
Verpackungsmaterialien werden grundsätzlich nicht zurückgenommen und gehen in das Eigentum des Käufers über, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung beziehungsweise Abnahme fällig.
Bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen können zwei Prozent Skonto gewährt werden, sofern dies auf Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung entsprechend ausgewiesen beziehungsweise vereinbart ist.
Bei Sonderanfertigungen ab einem Netto-Auftragswert von 10.000 Euro kann eine Anzahlung in Höhe von einem Drittel des Kaufpreises verlangt werden.
(4) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit die zugrunde liegenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Gesetzliche Rechte wegen mangelhafter Lieferung bleiben unberührt.
(6) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die gesetzlichen Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, zu.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Vor vollständiger Bezahlung darf Vorbehaltsware nicht verpfändet oder zur Sicherheit an Dritte übereignet werden. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung fälliger Forderungen, können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen.
(5) Der Käufer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern beziehungsweise verarbeiten.
Die aus einer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer gesicherten Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und keine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als zehn Prozent, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend wirksam etwas anderes vereinbart wird.
(2) Naturstein ist ein Naturprodukt. Muster und Proben stellen grundsätzlich nur annähernde Beispiele für Farbe, Struktur, Zeichnung, Oberfläche, Maße und Gewicht dar, soweit keine konkrete Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.
Naturbedingte und handelsübliche Unterschiede insbesondere bei Farbe, Struktur, Flecken, Adern, Poren, Wasseraufnahme und Oberflächenstruktur können auftreten.
(3) Bei gebrauchten beziehungsweise historischen Materialien sind alters-, nutzungs- und ausbaubedingte Abweichungen zu berücksichtigen. Gebrauchtpflaster entspricht aufgrund seiner Beschaffenheit grundsätzlich nicht den Anforderungen neuer normierter Pflasterprodukte.
Bei Gebrauchtpflaster kann ein Anteil von etwa sechs Prozent an nicht verwendungsfähigem Material und Fremdkörpern auftreten.
(4) Materialabmessungen, Umrechnungswerte und Ergiebigkeitsangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, Richt- und Erfahrungswerte.
(5) Der Käufer hat die Ware nach Maßgabe seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere gemäß §§ 377 und 381 HGB, unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel vor Verarbeitung oder Einbau anzuzeigen.
(6) Liegt ein Mangel vor, sind wir im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
(7) Der Käufer hat uns die für Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen und die beanstandete Ware zur Untersuchung zugänglich zu machen.
(8) Stellt sich eine Mängelanzeige als unberechtigt heraus und hat der Käufer dies zu vertreten, können wir Ersatz der hierdurch entstandenen angemessenen Kosten verlangen.
(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine gesetzlich erforderliche angemessene Frist erfolglos abgelaufen, stehen dem Käufer die gesetzlichen weiteren Mängelrechte zu.
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen wurde oder soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere das Produkthaftungsgesetz, eingreifen.
(1) Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein Jahr ab Ablieferung beziehungsweise, soweit eine Abnahme vereinbart wurde, ab Abnahme.
(2) Die gesetzlichen längeren Verjährungsfristen bleiben insbesondere dort unberührt, wo das Gesetz eine zwingende längere Frist vorsieht, beispielsweise bei bestimmten Baustoffen, bei Arglist, Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(1) Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehungen zwischen der NORD-STEIN GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine solche Rechtswahl zulässig ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
Wir bleiben berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: August 2026